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Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung – WpIPrüfbV

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1(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 350, S. 24)

Erfassungsbogen nach § 6 WpIPrüfbV (übrige festgestellte Mängel)

Wertpapierfirma:
Berichtszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsleiter vor Ort:

Liste der Prüfungsfeststellungen F-1 bis F-4 (Mängel)

Nr. Vorschrift Sachverhalt Klassifizierung nach § 6
Absatz 1 und 2
Fundstelle Jahr der Feststellung Aktueller Stand der Mängelbeseitigung

(Für jede Prüfungsfeststellung ist eine gesonderte Tabellenzeile zu verwenden.
2Die Zeilenanzahl ist dementsprechend zu verringern oder zu erhöhen.)

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26